Abwägung · § 1 Abs. 7 BauGB
Die Abwägung entscheidet,ob der Plan hält.
Nach § 1 Abs. 7 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Die Rechtsprechung unterscheidet vier Fehler: Abwägungsausfall, Abwägungsdefizit, Abwägungsfehleinschätzung und Abwägungsdisproportionalität.
Kurz beantwortet · Stand September 2026
01 Fehler
Die vier Abwägungsfehler und woran man sie erkennt.
| Fehler | Was passiert ist |
|---|---|
| Abwägungsausfall | Eine Abwägung hat gar nicht stattgefunden. |
| Abwägungsdefizit | Belange, die nach Lage der Dinge hätten eingestellt werden müssen, fehlen. |
| Abwägungsfehleinschätzung | Die Bedeutung eines Belangs wurde verkannt. |
| Abwägungsdisproportionalität | Der Ausgleich zwischen den Belangen steht außer Verhältnis zu ihrem Gewicht. |
Für die Praxis ist das Defizit der häufigste Stolperstein: Eine Stellungnahme wurde übersehen, ein Belang nicht ermittelt. Nach § 215 BauGB müssen bestimmte Fehler binnen eines Jahres gerügt werden. Wer vollständig dokumentiert, reduziert das Risiko.
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02 Tabelle
Die Abwägungstabelle fehlerfest vorbereiten.
Vollständigkeit
Jede Stellungnahme und jeder Belang ist erfasst, nachweisbar.
Zuordnung
Forderungen sind Belangen zugeordnet, Doppelungen gebündelt.
Gewichtung
Zu jedem Punkt eine begründete Einschätzung, nicht nur „wird zur Kenntnis genommen“.
Konsistenz
Gleiche Belange werden gleich behandelt, auch im Vergleich zu früheren Verfahren.
Beschluss
Die Tabelle geht in die Beschlussvorlage; der Rat entscheidet.
03 Fragen
Häufige Fragen kurz beantwortet.
Darf KI eine Abwägung vorbereiten?
Die Vorarbeit ja: erfassen, bündeln, frühere Abwägungen mit Fundstelle vorschlagen. Die Abwägung selbst ist Aufgabe des Rates, vorbereitet und verantwortet durch Menschen.
Was ist Planerhaltung?
Die §§ 214 ff. BauGB regeln, welche Fehler beachtlich sind und innerhalb welcher Fristen sie gerügt werden müssen.
Reicht „wird zur Kenntnis genommen“?
Als Antwort auf einen abwägungserheblichen Belang in der Regel nicht. Die Abwägung muss erkennen lassen, dass der Belang gewichtet wurde.
Quelle: Baugesetzbuch (BauGB) in der geltenden Fassung; BauGB-Novelle, verkündet im Juli 2026 (Inkrafttreten nach aktuellem Stand 1. Januar 2027). Stand September 2026. Keine Rechtsberatung, maßgeblich ist der jeweilige Gesetzes- oder Normtext.
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