Arbeitsabläufe · Straßenplanung
Straßenplanung im Tiefbau.Der Ablauf in neun Leistungsphasen.
Eine Straßenplanung folgt den neun Leistungsphasen der HOAI (Anlage 13, Verkehrsanlagen): von der Grundlagenermittlung über Vor-, Entwurfs- und Genehmigungsplanung bis zur Bauüberwachung. Welche technischen Regelwerke gelten, hängt vom Straßentyp ab, für innerörtliche Straßen etwa die RASt 06 der FGSV. Der Genehmigungsweg unterscheidet sich stark: Bundesfernstraßen brauchen ein Planfeststellungsverfahren nach § 17 FStrG, Erschließungsstraßen laufen meist über einen Bebauungsplan. Planen Sie Baugrund und Entwässerung früh ein, sonst kippt die Kostenberechnung noch in der Entwurfsplanung.
Kurz beantwortet · Stand September 2026
01 Ablauf
Von der Grundlage bis zur Übergabe.
LPH 1: Grundlagenermittlung
Bestand, Ziele und Randbedingungen klären. Sie sichten vorhandene Pläne, Verkehrszahlen und den Leitungsbestand und stimmen den Auftragsumfang mit dem Träger der Straßenbaulast ab.
LPH 2: Vorplanung
Varianten entwickeln und vergleichen, erste Kostenschätzung nach DIN 276. Hier fällt die Grundsatzentscheidung über Trasse und Querschnitt.
LPH 3: Entwurfsplanung
Der gewählte Entwurf wird durchgearbeitet: Lageplan, Höhenplan, Regelquerschnitte, Kostenberechnung. Das ist die Grundlage für die spätere Genehmigung.
LPH 4: Genehmigungsplanung
Erstellen der Unterlagen für das jeweilige Genehmigungsverfahren, bei Bundesfernstraßen nach den Vorgaben für die Planfeststellung.
LPH 5: Ausführungsplanung
Zeichnerische und rechnerische Durcharbeitung bis zur baureifen Lösung, mit Details zu Entwässerung, Bord und Oberbau.
LPH 6: Vorbereitung der Vergabe
Mengenermittlung und Leistungsverzeichnis, meist im GAEB-Format.
LPH 7: Mitwirkung bei der Vergabe
Angebote prüfen und werten, Vergabevorschlag erstellen.
LPH 8: Bauoberleitung
Bauüberwachung: Kontrolle von Ausführung, Terminen und Kosten, Aufmaß und Abrechnung, Abnahme.
LPH 9: Objektbetreuung
Begehung zur Mängelfeststellung vor Ablauf der Verjährungsfristen, Dokumentation.
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02 Regelwerk
Regelwerk und Genehmigung je Straßentyp.
| Straßentyp | Regelwerk (FGSV) | Genehmigungsweg (Richtwert) |
|---|---|---|
| Autobahn | RAA | Planfeststellung § 17 FStrG |
| Landstraße | RAL | Planfeststellung nach Straßengesetz |
| Stadtstraße | RASt 06 | Bebauungsplan oder Planfeststellung |
| Erschließungsstraße | RASt 06 | meist Bebauungsplan, § 125 BauGB |
03 Fehler
Typische Fehler, die Zeit und Geld kosten.
- Baugrunduntersuchung zu spät beauftragt, dann ändern sich Oberbau und Kosten noch in der Ausführungsplanung.
- Entwässerung und Leitungsbestand nicht früh abgestimmt, Kollisionen fallen erst auf der Baustelle auf.
- Zwang zur Planfeststellung übersehen, obwohl der Eingriff über die reine Erschließung hinausgeht.
- Kostenberechnung nach DIN 276 nicht fortgeschrieben, Soll und Ist laufen auseinander.
- Barrierefreiheit und ruhender Verkehr erst spät berücksichtigt, der Querschnitt muss neu geplant werden.
04 Checkliste
Kurze Checkliste vor dem Start.
- Träger der Straßenbaulast und Auftragsumfang geklärt?
- Bestandsvermessung, Baugrundgutachten und Leitungsauskunft vorhanden?
- Straßentyp und einschlägiges Regelwerk festgelegt?
- Genehmigungsweg bestimmt: Planfeststellung oder Bebauungsplan?
- Entwässerungskonzept und Kostenberechnung nach DIN 276 aktuell?
05 Fragen
Häufige Fragen kurz beantwortet.
Nach welcher HOAI-Anlage wird eine Straßenplanung abgerechnet?
Verkehrsanlagen wie Straßen werden nach Anlage 13 der HOAI honoriert (§§ 45 ff. HOAI). Maßgeblich sind die neun Leistungsphasen und die Honorarzone des Objekts.
Wann braucht eine Straße ein Planfeststellungsverfahren?
Bundesfernstraßen werden nach § 17 FStrG planfestgestellt, Landesstraßen nach dem jeweiligen Landesstraßengesetz. Reine Erschließungsstraßen laufen dagegen meist über einen Bebauungsplan (§ 125 BauGB). Der konkrete Weg ist im Einzelfall zu prüfen.
Welches Regelwerk gilt für innerörtliche Straßen?
Für Stadt- und Erschließungsstraßen ist die RASt 06 der FGSV maßgeblich. Für Landstraßen gilt die RAL, für Autobahnen die RAA.
Quelle: Baugesetzbuch (BauGB) in der geltenden Fassung; BauGB-Novelle, verkündet im Juli 2026 (Inkrafttreten nach aktuellem Stand 1. Januar 2027). Stand September 2026. Keine Rechtsberatung, maßgeblich ist der jeweilige Gesetzes- oder Normtext.
06 Weiter
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