Software-Vergleich · Beteiligung
Beteiligungsplattformen im Vergleich.Welche Lösung passt zur Beteiligung nach BauGB?
Für die Öffentlichkeitsbeteiligung in der Bauleitplanung gibt es spezialisierte Online-Plattformen. Verbreitet sind DiPlanBeteiligung aus dem DiPlanung-Verbund, Bauleitplanung Online auf Basis von DEMOS-Plan und das in Hamburg entwickelte DIPAS. Sie nehmen Stellungnahmen mit Raumbezug entgegen und erleichtern die spätere Auswertung. Rechtlich stützt sich die Internetbeteiligung auf § 3 Abs. 2 und § 4a BauGB.
Kurz beantwortet · Stand September 2026
01 Rahmen
Warum Online-Beteiligung heute dazugehört.
Seit dem Baulandmobilisierungsgesetz 2021 ist die Veröffentlichung im Internet die leitende Form der Öffentlichkeitsbeteiligung. § 3 Abs. 2 BauGB regelt diese Internetveröffentlichung; zusätzlich muss die Gemeinde mindestens eine leicht erreichbare Zugangsmöglichkeit bereitstellen, etwa eine öffentliche Auslegung oder Lesegeräte. § 4a BauGB enthält ergänzende Verfahrensvorschriften zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung. Die Unterlagen sind zudem über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen.
Eine Beteiligungsplattform ist mehr als ein PDF-Download. Sie erlaubt es Bürgern und Trägern öffentlicher Belange, Stellungnahmen direkt am Planausschnitt zu verorten, Dokumente anzuhängen und Bezug auf einzelne Festsetzungen zu nehmen. Für Ihr Büro zählt vor allem, wie sauber sich diese Eingaben danach für die Abwägung exportieren lassen.
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02 Vergleich
Plattformen im Überblick.
| Lösung | Träger / Ansatz | Hosting | Besonderheit |
|---|---|---|---|
| DiPlanBeteiligung | DiPlanung-Verbund, Bereitstellung über Dataport | SaaS, läuft im Browser, keine lokale Installation | Teil der DiPlanung-Suite für das gesamte Verfahren |
| Bauleitplanung Online (DEMOS-Plan) | DEMOS plan GmbH | Zentral betrieben, browserbasiert | Stellungnahmen mit direktem Bezug zu Text und Karte |
| DIPAS | In Hamburg entwickelt, seit 2021 Open Source | Selbst hostbar oder als Dienst | Beteiligung online und vor Ort über Touchtables |
03 Auswahl
Worauf Büros und Kommunen achten.
- Verfahrensbezug: Deckt die Plattform die förmliche Beteiligung nach BauGB ab, inklusive Fristen und Nachweis, oder ist sie eher für informelle Beteiligung gedacht?
- Auswertung: Lassen sich Stellungnahmen strukturiert exportieren und den Festsetzungen zuordnen? Das spart Zeit bei der Abwägung.
- Hosting und Datenschutz: SaaS über einen öffentlichen Dienstleister oder Betrieb auf eigener Infrastruktur? Bei Open Source wie DIPAS ist der Selbstbetrieb möglich, bindet aber Personal.
- Anbindung: Passt die Plattform zu Landesportal und XPlanung, damit Plan und Beteiligung zusammenpassen?
- Barrierefreiheit: Öffentliche Stellen unterliegen Vorgaben zur barrierefreien Gestaltung. Prüfen Sie, ob die Plattform das erfüllt.
04 Fragen
Häufige Fragen kurz beantwortet.
Ist Online-Beteiligung in der Bauleitplanung Pflicht?
Die Öffentlichkeitsbeteiligung findet seit dem Baulandmobilisierungsgesetz 2021 vorrangig im Internet statt. Die Entwürfe sind im Internet zu veröffentlichen (§ 3 Abs. 2 BauGB); zusätzlich muss die Gemeinde mindestens eine leicht erreichbare Zugangsmöglichkeit anbieten, etwa Lesegeräte oder eine öffentliche Auslegung. Eine rein elektronische Beteiligung ohne diese zusätzliche Zugangsmöglichkeit ist nicht zulässig. Die ortsübliche Bekanntmachung der Veröffentlichung bleibt daneben bestehen.
Läuft so eine Plattform lokal oder als Cloud?
Die meisten Angebote sind SaaS und laufen im Browser, etwa DiPlanBeteiligung über Dataport. DIPAS ist Open Source und lässt sich auf eigener Infrastruktur betreiben. Für die Datenhoheit ist die Trägerschaft des Betreibers entscheidend.
Wie kommen die Stellungnahmen in die Abwägung?
Gute Plattformen verorten jede Eingabe am Plan und erlauben einen strukturierten Export. Diesen führen Sie in die Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB über. Achten Sie darauf, dass Fristen und Eingangsnachweise dokumentiert sind.
Quelle: Baugesetzbuch (BauGB) in der geltenden Fassung; BauGB-Novelle, verkündet im Juli 2026 (Inkrafttreten nach aktuellem Stand 1. Januar 2027). Stand September 2026. Keine Rechtsberatung, maßgeblich ist der jeweilige Gesetzes- oder Normtext.
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