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Innenentwicklung · § 13a BauGB

Schneller planen im Bestand.Aber nur unter Bedingungen.

Das beschleunigte Verfahren nach § 13a BauGB gilt für Bebauungspläne der Innenentwicklung. Bei einer zulässigen Grundfläche unter 20.000 m² ist es ohne weiteres möglich, bei 20.000 bis unter 70.000 m² nach einer Vorprüfung des Einzelfalls. Eine förmliche Umweltprüfung und der Umweltbericht entfallen.

Kurz beantwortet · Stand September 2026
Ein gläsernes Stadtquartier mit einer Lücke, ein neues Glashaus gleitet auf einer Kupferschiene hinein
Innenentwicklung: die Lücke schließen, statt am Rand neu zu bauen.

01  Voraussetzungen

Wann § 13a greift.

KriteriumAnforderung
Art des PlansBebauungsplan der Innenentwicklung (Wiedernutzbarmachung, Nachverdichtung)
Grundfläche unter 20.000 m²beschleunigtes Verfahren ohne Vorprüfung
20.000 bis unter 70.000 m²nur nach Vorprüfung, dass keine erheblichen Umweltauswirkungen zu erwarten sind
AusschlussUVP-pflichtige Vorhaben, Beeinträchtigung bestimmter Schutzgüter

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02  Vorteile

Was das Verfahren leichter macht.

  • keine förmliche Umweltprüfung und kein Umweltbericht
  • frühzeitige Beteiligung kann entfallen
  • Abweichen vom Flächennutzungsplan möglich, der FNP wird berichtigt
  • Eingriffe gelten in bestimmten Fällen als vor der Planung erfolgt oder zulässig

Die Beteiligung und die Abwägung entfallen nicht. Der Aufwand verschiebt sich. Er verschwindet nicht.

03  Fragen

Häufige Fragen kurz beantwortet.

Gilt § 13a auch am Ortsrand?

Nein, er ist auf die Innenentwicklung beschränkt. Der frühere § 13b für Außenbereichsflächen hat nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keine tragfähige Grundlage mehr.

Wie wird die Grundfläche berechnet?

Maßgeblich ist die zulässige Grundfläche nach § 19 Abs. 2 BauNVO; mehrere Pläne in engem Zusammenhang werden zusammengerechnet.

Ändert die Novelle 2027 etwas an § 13a?

Die Novelle zielt insgesamt auf schnellere Verfahren. Prüfen Sie die konkreten Regeln zur Umweltprüfung in der ab 2027 geltenden Fassung.

Quelle: Baugesetzbuch (BauGB) in der geltenden Fassung; BauGB-Novelle, verkündet im Juli 2026 (Inkrafttreten nach aktuellem Stand 1. Januar 2027). Stand September 2026. Keine Rechtsberatung, maßgeblich ist der jeweilige Gesetzes- oder Normtext.

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